CM-Flow wird im Folgenden als „Verkäufer“ benannt.
1. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL). Diese AVL gelten auch für alle künftigen Geschäfte auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten diese AVL als angenommen. Anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Die AGB des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird, sondern nur dann, wenn der Verkäufer ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss, Angebot
(1) Die Angebote des Verkäufers sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, dem Verkäufer ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme des Verkäufers zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot des Verkäufers.
(2) Sämtliche zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sind in dem zwischen ihren geschlossenen Vertrag einschließlich dieser AVL vollständig schriftlich niedergelegt. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Änderungsvereinbarungen zu treffen.
(3) Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind unverbindlich.
(4) Der Verkäufer behält sich vor, im Zuge der Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten vorzunehmen, sofern diese nicht zu einer Wertminderung führen und auch im Übrigen für den Käufer zumutbar sind.
3. Zahlung
(1) Die Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Zahlungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf das Bankkonto des Verkäufers als bewirkt.
(2) Diskontfähige Wechsel und Schecks werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung gegen Vergütung aller Spesen erfüllungshalber angenommen.
(3) Eine Gutschrift von Wechsel- und Scheckbeträgen erfolgt erst dann, wenn der Gegenwert einschließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht.
(4) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Die Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers wegen Mängeln oder wegen teilweiser Nichterfüllung, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, wie die Ansprüche des Verkäufers.
4. Zahlungsverzug und Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
(1) Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er die Forderung zu dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt nicht begleicht. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, für den geschuldeten Betrag Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, auch sämtliche anderen offenen Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen. Dies gilt nicht, sofern der Betrag, mit dessen Zahlung sich der Käufer im Verzug befindet, im Verhältnis zu den nicht fälligen Forderungen als geringfügig anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn sich der Betrag auf weniger als 5 % der noch nicht fälligen Forderungen beläuft. Mit der berechtigten Gesamtfälligstellung der Rechnungsforderungen werden alle gewährten Rabatte, Boni, Skonti und sonstigen Vergütungen hinfällig. Des Weiteren behält sich der Verkäufer das Recht vor, unter den gesetzlichen Voraussetzungen von den bestehenden Verträgen zurückzutreten, wenn der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
(3) Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände über die Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt, aufgrund derer die Erfüllung der Ansprüche des Verkäufers gefährdet ist (Kreditunwürdigkeit gemäß entsprechender Kreditauskunft, Überschreitung des Kreditlimits durch Abruf der Ware etc.), so ist der Verkäufer zur Zurückbehaltung der Lieferung berechtigt, es sei denn, dass der Käufer eine Vorauszahlung des vereinbarten Kaufpreises oder eine Sicherheit leistet. Kommt der Käufer der Aufforderung des Verkäufers, Sicherheit oder eine Vorauszahlung zu leisten innerhalb angemessener Frist nicht nach, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
5. Lieferfrist, höhere Gewalt
(1) Seitens des Verkäufers angegebene Lieferfristen stellen nur den annähernden Lieferzeitraum dar, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die die Dienstleistung abgeschlossen wurde.
Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Verkäufer setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und der Mitwirkungspflichten des Käufers voraus.
(2) Zu Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
6. Haftung
(1) Vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen haftet der Verkäufer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(2) Soweit dem Verkäufer kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, ist seine Haftung in den vorgenannten Fällen auf einen Betrag des vierfachen des Auftragswerts je Schadensfall beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der vertragstypische vorhersehbare Schaden für den abgeschlossenen Vertrag ausnahmsweise höher ist. In diesem Fall ist die Haftung auf diesen höheren vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Die Haftung für entgangenen Gewinn oder Stillstandskosten ist mit Ausnahme von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(4) Schadensersatzansprüche im Falle einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer Garantieübernahme oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie die zwingende gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Käufer anstelle eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht.
